Bedrohungsmana-gement wird im Baselbiet gesetzlich geregelt

  28.09.2017 Baselbiet, Gesellschaft, Politik, Polizei

Der Entscheid fiel mit 79 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Damit wurde das für eine Gesetzesänderung ohne Urnenabstimmung nötige Vierfünftel-Mehr erreicht.

Ziel des Bedrohungsmanagements ist, Vorzeichen von Gewalt zu erkennen und deren Ausübung zu verhindern. Die gesetzliche Verankerung ist gemäss Landratsvorlage aufgrund der Sensibilität von Personendaten und die allenfalls notwendigen Eingriffen in Grundrechte der drohenden Personen erforderlich.

Angepasst wird in erster Linie das Polizeigesetz. Tangiert sind zudem das Gesundheitsgesetz sowie das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Grundsätze des Informations- und Datenschutzgesetzes gelten weiterhin.

Im Rahmen des Bedrohungsmanagements werden Abklärungen ausgelöst und die relevanten Behörden wie Polizei oder Strafverfolgungsbehörden vernetzt. Eine erste Beurteilung erfolgt jeweils aufgrund verfügbarer Informationen bei der zuständigen Stelle.

Fälle können danach an eine Fachperson weitergeleitet werden, welche die Risikolage einschätzt und Empfehlungen für das weitere Vorgehen gibt. Dies können etwa polizeiliche Massnahmen, verwaltungs-, straf- oder zivilrechtliche Verfahren oder ein Langzeitmonitoring sein.

Schweigepflicht-Lockerung umstritten

Gelockert wird auch die Schweigepflicht von Ärzten und Psychologen sowie medizinischen Hilfspersonen gegenüber den Behörden des Bedrohungsmanagements. Im Landrat umstritten war, ob die Lockerung, wie sie die Regierung vorgesehen hatte auch gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gelten soll.

Der Landrat verabschiedete schliesslich, wie von der vorberatenden Justiz- und Sicherheitskommission beantragt, die KESB von der Schweigepflicht-Lockerung auszunehmen. Gegner der Lockerung gegenüber der KESB argumentierten, dass für einen solchen Schritt weitere Abklärungen unter anderem zum Patientenrecht nötig seien.

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hatte zuvor einen Antrag zurückgezogen, der eine Lockerung der Schweigepflicht gegenüber der KESB auf Personen beschränken wollte, welche gemäss Bundesgesetz einen Medizinal-, Psychologie- oder Gesundheitsberuf ausüben. Die Kommission wollte damit die Effizienz steigern. Nur noch medizinische Hilfspersonen wären an die Schweigepflicht gebunden gewesen.

Der Rückzug des Antrags erfolgte, weil die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission gemäss deren Präsidentin nur wegen der KESB-Meinungsverschiedenheit keine Volksabstimmung über die Vorlage «riskieren» wollte. Gegen den Antrag hatten sich in der Debatte zuvor FDP und CVP/BDP und einzelne SVP-Parlamentarier gestellt.

Reaktion auf Attentat von Zug

Im Kanton Baselland besteht seit 2002 ein Angebot fachlicher Beratung in Fällen von sogenannt gefährlicher Kundschaft. Dessen Einführung war eine Folge des Attentats im Kantonsrat von Zug, bei dem 2001 ein Attentäter zwölf Personen erschossen hatte, bevor er sich selbst tötete. Vorausgegangen war ein jahrelanger Streit jenes Mannes mit Behörden.

Seit 2014 ist im Baselbiet eine Fachperson fest angestellt. Zudem besteht mit dem «Kompetenzzentrum gefährliche Kundschaft» ein Gremium aus Fachpersonen. Ohne eine strukturierte Kooperation der Behörden und einem geregelten Informationsaustausch ist jedoch gemäss Vorlage kein effizientes Fallmanagement möglich. sda.


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